Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten gegenüber privaten Kunden (Verbraucher) (§ 13 BGB)

 

1. Geltungsbereich und Leistungsgegenstand 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für zwischen der Goetel GmbH, Tuchmacherweg 8, 37079 Göttingen, Amtsgericht Göttingen, Registernummer HRB 206244 (nachfolgend „Goetel“ genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt) geschlossene Verträge über das Erbringen von Telekommunikationsdiensten. Hiervon sind insbesondere die Vermittlung von Telefongesprächen, die Bereitstellung von Telefonanschlüssen, von Datenverbindungen als auch die Bereitstellung von Internet-Zugängen und Internet-Diensten sowie die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Servicedienstleistungen umfasst. Sie finden also auch auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen sowie Beseitigung von Störungen Anwendung. Die in der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TK-Transparenzverordnung) bezeichneten Angaben sind in den Produktinformationsblättern sowie soweit vorgeschrieben diesen AGB sowie den Leistungsbeschreibungen und gegebenenfalls Ergänzenden AGB enthalten und deutlich hervorgehoben. Die Kontaktdaten der Goetel sind am Ende dieser AGB angegeben.
 

(2) Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Goetel ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
 

(3) Die vertragliche Leistungsbeziehung ergibt sich ausschließlich aus dem Vertragsformular und der Auftragsbestätigung sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Besonderen Geschäftsbedingungen für einzelne Produkte und den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen und Produktinformationsblättern, den gültigen Preislisten sowie den Datenschutzbedingungen (alle zusammen im Folgenden als „Vertrag“ bezeichnet). Die Rechte und Pflichten des Kunden und der Goetel ergeben sich bei Widersprüchen in folgender Reihenfolge aus folgenden Dokumenten: Zunächst aus dem Vertragsformular, sodann aus der Auftragsbestätigung, der jeweiligen Preisliste, den jeweiligen Besonderen AGB der einzelnen Produkte und den dazugehörigen Produktinformationsblättern sowie diesen AGB; im Falle von Widersprüchen gelten die Bestimmungen der jeweils vorrangigen Regelung.

(4) Die Vertragserfüllung wird maßgeblich durch die regulatorischen Rahmenbedingungen beeinflusst, die durch das TKG sowie die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und den mit anderen Netzbetreibern geltenden Interconnection-Verträgen und den im TK-Bereich ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) sowie der Verwaltungsgerichte und gegebenenfalls anderer Behörden oder Gerichte vorgegeben werden. Das Telekommunikationsgesetz findet auch dann Anwendung, sollte in den folgenden AGB und den Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hierauf Bezug genommen werden.

2. Zustandekommen des Vertrages/Leistungsbeginn

(1) Für den Vertragsabschluss ist zunächst der schriftliche oder elektronische Auftrag des Kunden unter Verwendung des entsprechenden Formulars (Angebot) notwendig. Die Annahme erfolgt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Kunden, in der Regel im Rahmen einer Auftragsbestätigung. Der Auftrag selbst richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der vorgenannten Dokumente, den dort Bezug genommenen Leistungs- und Produktbeschreibungen, Preisverzeichnissen sowie diesen AGB und den für die jeweiligen Dienste relevanten Leistungsbeschreibungen und gegebenenfalls Ergänzenden AGB Soweit der Kunde ein Verbraucher ist, wird die Goetel den Kunden entsprechend den Vorgaben der §§ 54, 55 TKG, die dort bezeichneten Informationen vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen.

(2) Goetel macht die Annahme des Vertrags davon abhängig, dass die infrastrukturellen und/oder technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung vorhanden sind, insbesondere die für die Leistungserbringung erforderlichen Dienste anderer Anbieter möglich sind und zur Verfügung stehen. Fehlen solche technischen Voraussetzungen, kann Goetel im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten gesondert beauftragt werden, diese zu erstellen, z.B. durch die Herstellung eines glasfaserbasierten Hausanschlusses der Goetel. Goetel ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Soweit die Goetel sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.

(3) Goetel ist berechtigt, einen Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt außerordentlich zu kündigen, wenn folgende Gründe vorliegen:

a) Die Leistung kann baulich oder technisch entgegen der vorherigen Erwartung nicht realisiert werden.

b) Die erforderliche Einverständniserklärung des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers bzw. eines anderen dinglich Berechtigten liegt nicht vor bzw. wird während der Vertragslaufzeit zurückgenommen.

c) Der Kunde leistet einen bei Vertragsabschluss geforderten Baukostenzuschuss und/oder Stellung einer Sicherheitsleistung nicht. Goetel ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Gründe der Ablehnung der Annahme des Vertrages bzw. der außerordentlichen Kündigung zu informieren. Goetel wird bereits empfangene Leistungen, soweit diese nicht einer Leistung der Goetel gegenüberstanden, dem Kunden zurückerstatten.

(4) Soweit der Kunde aufgrund des Ergebnisses einer Abfrage bei einer Wirtschaftsauskunftei gem. Ziff. 13 keine angemessene Bonität bzw. gesicherte Liquidität zur Ableistung der Entgelte nachweisen kann, kann Goetel den Abschluss des Vertrags von der (Vor-)Leistung/ Hinterlegung einer sog. „Kaution“ abhängig machen. Die Kaution ist also ein seitens Goetel im jeweiligen Einzelfall bestimmter Einzelbetrag, der die Zahlungspflichten des Kunden aus dem Vertragsverhältnis gegenüber. Goetel absichert. Diese Kaution entspricht in der Regel, ihrer Höhe nach, dem nach dem Vertrag geschuldeten doppelten Monatsentgelt. Geschuldete Entgelte nach dem Vertrag sind unabhängig von der Leistung der Kaution zu entrichten. Goetel ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzug des Kunden eigene fällige Forderungen gegenüber dem Kunden mit der Kaution aufzurechnen. Nach einer erfolgten Aufrechnung eines Entgelts mit einer Kaution ist der Kunde verpflichtet, die Kaution binnen Frist von 10 Tagen nach in Kenntnissetzung der Aufrechnung/ Verrechnung wieder aufzufüllen; ansonsten stehen Goetel die Kündigungsrechte nach Ziff. 3 zu. Soweit das Vertragsverhältnis beendet ist und der Kunde allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Goetel nachgekommen ist und ein Guthaben unter Berücksichtigung der geleisteten Kaution verbleibt, wird Goetel dieses Guthaben binnen Frist von 3 Monaten nach Vertragsbeendigung an den Kunden auszahlen

3. Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses

(1) Das Vertragsverhältnis wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, anfänglich für eine Dauer von 24 Monaten geschlossen. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn der Kunde den Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit kündigt. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Goetel wird den Kunden rechtzeitig vor der Verlängerung des Vertrages auf die stillschweigende Verlängerung und die Möglichkeit, diese Verlängerung durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, sowie auf die Kündigungsmöglichkeit des verlängerten Vertrages in Textform hinweisen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Annahme des Vertrages durch Goetel bzw. mit Freischaltung des ersten Anschlusses bzw. Zugangs. Bei einem Tarifwechsel oder dem Abschluss eines neuen Vertrages beginnt je nach Produkt oder Tarif eine neue 24-monatige Mindestvertragslaufzeit.

(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen bleibt hiervon für beide Seiten unberührt.

(3) Ein wichtiger Grund, der Goetel zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:

a) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte gemäß Ziff. 7 oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, welcher der durchschnittlich geschuldeten Vergütung für zwei Monate entspricht – wobei Aufrechnungen nach Ziffer 2 Abs. 4 dieser AGB zur Absicherung der Forderung außer Betracht bleiben -, in Verzug kommt; soweit auf den Vertrag eine gesetzliche Sonderregelung für das Recht zur Sperre (vgl. § 61 Abs. 4 TKG ) Anwendung findet, ist die fristlose Kündigung nur zulässig, wenn Goetel auch zur Sperre berechtigt ist; oder

b) der Kunde binnen Frist von 10 Tagen nicht die Kaution gem. Ziffer 2 Abs. 2 dieser AGB wieder voll auffüllt/ leistet, soweit dieser geschuldete Betrag Goetel GmbH | Tuchmacherweg 8 | 37079 Göttingen Fax: 0551 384 88 88 | info@goetel.de | www.goetel.de AGB Privatkunden AU PK AGB / gültig ab August 2022 Seite 2 von 15 Hotline: 0551 384 55 555 mindestens dem Wert von zwei aufeinanderfolgenden Monatsentgelten entspricht; oder

c) der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag („Kardinalpflicht“) verletzt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mahnung keine geeigneten Maßnahmen trifft, um diese Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben. Eine Abmahnung ist bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich; oder

d) der Kunde seinen Pflichten gemäß Ziffer 4 zuwider handelt;

e) der Kunde auf Verlangen der Goetel nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt;

f) eine Sperre des Anschlusses gemäß § 61 Abs. 4 TKG wegen Zahlungsverzugs mindestens 14 Tage anhält und die Goetel die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat. Kündigt Goetel den Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, steht ihr ein pauschalisierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80% des monatlichen Grund- und Paketpreises zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre. Der Kunde kann einen geringeren Schaden, Goetel einen höheren Schaden nachweisen.

(4) Alle Kündigungen müssen in Textform erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit von Mitteilungen kommt es auf den Eingang der Mitteilungen beim jeweiligen Empfänger an.

(5) Goetel hat ferner das Recht, den Vertrag jederzeit, auch während einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen außerordentlich schriftlich zu kündigen, wenn eine zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden notwendige technische oder vertragliche Voraussetzung entfällt (z. B. wirksame Kündigung der Nutzungsvereinbarung durch den Hauseigentümer bzw. Verwalter, Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der bestehenden Anschlussleitung im Haus und/ oder im Falle von Kabel die Beendigung des Vertragsverhältnisses bzgl. des Goetel Kabelanschlusses, ohne dass dies von der Goetel zu vertreten ist. Dem Kunden kommt in dieser Situation nur dann auch ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu, wenn er nicht selbst Eigentümer des betreffenden Hauses ist und daher den Fortfall des Nutzungsvertrages nicht zu vertreten hat. Das Sonderkündigungsrecht gilt entsprechend, wenn Goetel eine zur Erfüllung des Vertrages notwendige Anschlussleitung im betreffenden Gebäude von einem anderen Unternehmen angemietet hat und dieses Unternehmen den Mietvertrag aus einem Grunde kündigt oder der Mietvertrag aus anderen Gründen endet, die Goetel nicht zu vertreten hat.

4. Leistungen der Goetel

(1) Im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten ermöglicht Goetel den Zugang zu der bestehenden Kommunikationsinfrastruktur in dem von Goetel versorgten Gebiet und gewährt dem Kunden die Nutzung der vertraglich vereinbarten Produkte nach Maßgabe des Vertrages. Goetel ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte durchführen zu lassen.

(2) Die mittlere Verfügbarkeit eines Telekommunikationsanschlusses der Goetel beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, mindestens 97,0 % im Jahresdurchschnitt. Bei der Berechnung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit im Rahmen von Wartungsarbeiten durch Goetel unberücksichtigt, deren Ursache der Kunde selbst zu vertreten hat oder die auf Änderungswünschen des Kunden beruhen. Ebenso unberücksichtigt bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von unvermeidbaren Unterbrechungen (z. B. höhere Gewalt) oder Störungen außerhalb des Netzes der Goetel, sofern die Störungen nicht von Goetel zu vertreten sind.

(3) In Fällen höherer Gewalt ist Goetel von ihren Leistungspflichten befreit. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, auch in Zulieferbetrieben, sowie alle sonstigen Ereignisse, die Goetel nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn Dritte, die keine Erfüllungsgehilfen der Goetel sind, Leitungen bzw. Verbindungen zur Übertragung der geschuldeten Leistung seitens Goetel beschädigen oder zerstören.

(4) Goetel ist jederzeit berechtigt, im Falle der Erbringung kostenfreier Dienste, diese ohne Vorankündigung einzustellen.

(5) Sofern Gründe der örtlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren/ -würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten es erfordern, ist Goetel berechtigt, Leistungen vorübergehend zu beschränken oder einzustellen. Dies berechtigt den Kunden nicht zur Minderung des vereinbarten Entgeltes, soweit die mittlere Verfügbarkeit gemäß den Vereinbarungen eingehalten werden und kein gesetzlich eingeräumtes Kündigungsrecht zugunsten des Kunden nach dem TKG besteht.

(6) Genannte Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Zugesagte Bereitstellungstermine können nur unter der Voraussetzung eingehalten werden, dass der Kunde alle relevanten Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat.

(7) Soweit Goetel eine Leistung zu erbringen oder bereitzustellen hat, die von erforderlichen Vorleistungen Dritter (z. B. Verfügbarkeit von Übertragungswegen oder Einrichtungen anderer Netzbetreiber und Anbieter) oder Genehmigungen abhängig ist, steht die Verpflichtung der Goetel unter dem Vorbehalt, dass diese tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechender Qualität erfolgen. Eine Haftung oder Leistungspflicht der Goetel entfällt insoweit, es sei denn, Goetel ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(8) Tarifberatung: Goetel berät den Kunden hinsichtlich des für ihn besten Tarifs in Bezug auf die Dienste der Goetel. Goetel berücksichtigt hierbei insbesondere den Umfang der vom Kunden aktuell vertraglich vereinbarten Dienste. Goetel erteilt dem Kunden die Informationen über den hiernach ermittelten besten Tarif mindestens einmal pro Jahr in Textform.

5. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von Goetel bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festgestellte Mängel der von Goetel geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich Goetel anzuzeigen.

(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

a) den Mitarbeitern von Goetel bzw. von Goetel beauftragten Subunternehmern Zugang zu gewähren, um die technischen Anschlussvoraussetzungen für die Leistungen herzustellen und Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten am Netz der Goetel, den Zuführungen und des Übergabepunktes durchzuführen;

b) die technischen und räumlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung auf eigene Kosten bereitzustellen;

c) sofern für die Vertragsdurchführung die Verlegung von Leitungen erforderlich ist, die Genehmigung zur Inanspruchnahme der Immobilie für Leitungswege zu erteilen, oder, soweit er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, unverzüglich die Genehmigung des Grundstückseigentümers beizubringen. Ein Formular hierfür wird ihm Goetel zur Verfügung stellen;

d) die von Goetel etwaig überlassenen Geräte vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen oder sonstigen schädlichen Einflüssen zu bewahren. Der Kunde darf keine Endeinrichtungen nutzen, wenn die Nutzung dieser in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist;

e) nur die von Goetel vorgegebenen Standardschnittstellen und die üblichen und anerkannten Protokolle zur Nachrichtenübermittlung zu nutzen.;

f) Goetel unverzüglich Änderungen seines Namens, seines Wohnsitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift und – im Fall der Erteilung einer Einzugsermächtigung – seiner Bankverbindung mitzuteilen. Für den Fall, dass der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, kann Goetel zusätzliche Aufwendungen bspw. zur Adressermittlung zwecks Postzustellung dem Kunden gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen;

g) die von Goetel angegebenen Rufnummern und Passwörter zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich gemäß den Hinweisen von Goetel zu benutzen, etwaige Mitbenutzer entsprechend zu verpflichten sowie den kundeneigenen Internet-Zugang vor unbefugter Nutzung zu schützen. Im Falle der unbefugten Nutzung von Passwörtern oder einem entsprechenden Verdacht hat der Kunde unverzüglich Goetel über diesen Umstand zu informieren; Goetel GmbH | Tuchmacherweg 8 | 37079 Göttingen Fax: 0551 384 88 88 | info@goetel.de | www.goetel.de AGB Privatkunden AU PK AGB / gültig ab August 2022 Seite 3 von 15 Hotline: 0551 384 55 555

h) anerkannte Grundsätze der Datensicherheit zu beachten und geeignete Maßnahmen gegen die Kenntnisnahme rechtswidriger Inhalte oder sittenwidriger Inhalte insbesondere durch Jugendliche unter 18 Jahren oder andere schützenswerte Personen zu treffen. Dies stellt der jeweilige Kunde insbesondere durch einen sorgfältigen Umgang mit den ihm bekannt gegebenen Zugangsdaten und seinen Passwörtern sicher;

i) die angeschlossenen Geräte gegen missbräuchlichen Zugriff auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten; insbesondere durch Virenschutzprogramme oder Firewalls, Softwareupdates und durch die Wahl geeigneter Passwörter und deren regelmäßiger Wechsel. Goetel weist den Kunden darauf hin, dass er auch zur Zahlung aller Entgelte verpflichtet ist, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat;

j) bei Internetzugängen seine Hard- und Software durch geeignete Maßnahmen vor Datenverlusten zu schützen; insbesondere regelmäßige Datensicherungen durchzuführen;

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Konfiguration eines von Goetel bereitgestellten Routers zu ändern oder diesen an einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Standorten anzuschließen und zu betreiben. Goetel weist den Kunden darauf hin, dass sonst die Notruffunktion gar nicht oder aber nur beschränkt zur Verfügung steht, da ein abgesetzter Notruf nicht mehr der korrekten Adresse zugeordnet werden kann.

(4) Dem Kunden ist es untersagt, die Leistungen von Goetel inkl. der überlassenen Rufnummern missbräuchlich oder entgegen der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu nutzen; insbesondere drohende oder belästigende Anrufe bei Dritten durchzuführen, unlauter zu handeln, Zugriffsbeschränkungen und Sicherheitseinrichtungen zu manipulieren oder zu umgehen sowie Absender- und Headerinformationen zu fälschen oder in sonstiger Weise zu manipulieren. Der Kunde darf insbesondere keine Einrichtungen nutzen oder Anwendungen ausführen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des Netzes der Goetel oder eines anderen Telekommunikationsnetzes führen könnten. Eine missbräuchliche oder rechtswidrige Inanspruchnahme der bereitgestellten Leistungen durch Dritte oder den Verdacht hierauf hat der Kunde unverzüglich mündlich und sodann nochmals schriftlich an Goetel zu melden.

(5) Vor Inanspruchnahme der Leistung „Rufumleitung“ („Anrufweiterschaltung“) hat der Kunde durch Nachfrage sicherzustellen, dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem ein Anruf weitergeschaltet wird, mit der Weiterschaltung einverstanden ist und dass von diesem Anschluss nicht wiederum automatisch weitergeschaltet wird.

(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Leistung an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen. Dritte sind hierbei nicht die im Haushalt des Kunden lebenden Personen oder Besucher des Kunden oder solche Dritte, die aus der Sicht eines objektiven Dritten vom Vertragszweck erfasst sein sollen

6. Preise, Rechnungsstellung, Widerspruch Aufrechnung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Entgelte gemäß der jeweils gültig vereinbarten Preisliste zu zahlen. Aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte können online auf www.goetel.de eingesehen werden.

(2) Ab Bereitstellung der Leistung, aber nicht vor Vertragsbeginn sind die monatlich zu zahlenden Entgelte jeweils 10 Kalendertage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Einmalige Entgelte für die Aktivierung bzw. Bereitstellung von Produkten sind direkt mit Vertragsschluss fällig. Sind monatlich zu zahlende Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu zahlen, wird jeder Tag des Monats, für den eine Zahlungspflicht besteht, mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet.

(3) Sofern verbrauchsabhängige Entgelte nicht von einer Flatrate umfasst sind, gilt folgendes: Die Verbindungsdauer wird in Zeiteinheiten unterteilt. Angefangene Zeiteinheiten zählen als volle Zeiteinheiten. Für Verbindungen unter einer Sekunde Verbindungsdauer wird als Verbindungsdauer eine Sekunde zu Grunde gelegt. Verbindungen der Goetel werden, soweit für die jeweilige Verbindung nichts Abweichendes geregelt ist, mit einer Zeiteinheit von 60 Sekunden abgerechnet. Je angefangene 60 Sekunden werden die jeweils angegebenen Preise berechnet.

(4) Sofern der Kunde gesonderte Dienstleistungen, Zusatz-Optionen oder andere Dienstleistungen zusätzlich bucht, erfolgt die Abrechnung gemäß der jeweils zum Zeitpunkt gültigen Preisliste für diese direkt ab dem Zeitpunkt der technischen Aktivierung des Teilnehmeranschlusses bzw. ab dem ersten Tag der Nutzungsmöglichkeit der zusätzlichen Option. Zusatzoptionen können während der Vertragslaufzeit jederzeit gebucht werden und unterliegen den jeweiligen Vertrags- und Kündigungsbedingungen des jeweiligen Angebotes.

(5) Soweit der Kunde Goetel keine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Rechnungsbetrag spätestens am Tag der Fälligkeit auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto von Goetel gutgeschrieben sein. Hat der Kunde Goetel eine Einzugsermächtigung erteilt, wird Goetel den Rechnungsbetrag an dem auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstermin, frühestens aber 10 Kalendertage nach dem im regelmäßigen Verkehr zu erwartenden Rechnungszugang vom Konto des Kunden abbuchen.

(6) Goetel erstellt die Rechnung je nach Auftrag des Kunden entsprechend den Vorgaben des §§ 62, 65 TKG. Auf Wunsch ermöglicht es Goetel dem Kunden, neben dem Erhalt der Rechnungen per E-Mail diese auch per Post zu erhalten, was gegebenenfalls zusätzliche Kosten nach der jeweils aktuellen Preisliste verursachen kann, sofern der Kunde einen Internetanschluss von Goetel bezieht. Beauftragte EVN werden aus Datenschutzgründen für 3 Monate gespeichert.

(7) Die Rechnungen und, soweit beauftragt, der EVN gelten mit dem dritten Werktag nach Übermittlung als zugegangen. Gibt der Kunde eine falsche oder fehlerhafte E-Mail-Adresse an oder teilt er Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig mit und kann er die Einstellung neuer Rechnungen deswegen nicht zur Kenntnis nehmen, so gelten die Rechnungen dennoch als zugegangen. Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden (z.B. weil kein EVN gewünscht wird) keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft Goetel keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.

(8) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Goetel sind gegenüber Goetel innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Goetel wird den Kunden in der Rechnung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendungen innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei Goetel maßgebend.

(9) Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, soweit die der Aufrechnung zugrunde liegende Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Zahlungsverzug des Kunden / Sperre des Anschlusses

(1) Goetel ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu erheben und gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten (Inkassoentgelte) sowie pauschales Mahnentgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste. Dem Kunden steht die Möglichkeit des Nachweises offen, dass gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für zurückgegebene Lastschriften oder Einzüge hat der Kunde die angefallenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, in dem er die Zurückweisung zu vertreten hat. Goetel ist berechtigt, für jede vom Kunden verursachte Rücklastschrift einen Aufwendungsersatz gemäß Preisliste in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(2) Goetel ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre). Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf Goetel eine Sperre durchführen, wenn der Kunde - insbesondere, soweit er Verbraucher ist - bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Goetel muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des vorgenannten Betrags bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der Goetel geschuldete Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch der monatliche Grundpreis für die Zurverfügungstellung der Dienste, z. B. eines Telefonanschlusses.

(3) Goetel darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.

(4) Goetel wird die Sperre auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch Goetel GmbH | Tuchmacherweg 8 | 37079 Göttingen Fax: 0551 384 88 88 | info@goetel.de | www.goetel.de AGB Privatkunden AU PK AGB / gültig ab August 2022 Seite 4 von 15 Hotline: 0551 384 55 555 betroffenen Leistung beschränken. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, wird Goetel nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.

(5) Die Sperre wird nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Goetel hat das Recht, die Sperr- und Entsperrkosten pauschal gemäß Preisliste in Ansatz zu bringen, soweit die Pauschale nicht die üblichen zu erwartenden Kosten übersteigt; dem Teilnehmer steht der Nachweis geringerer Kosten offen. Ferner kann Goetel Schadenersatz verlangen. 

8. Änderungen von Preisen, Leistungsbeschreibungen oder AGB

(1) Goetel hat das Recht, Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Besonderen Geschäftsbedingungen und/oder der Leistungsbeschreibung(en) vorzunehmen, wenn und soweit Änderungen der Gesetzeslage, Änderungen der Rechtsprechung, behördliche Anordnungen oder unvorhersehbare Entwicklungen, die Goetel nicht selbst veranlasst und auch keinen Einfluss darauf hat, dies erforderlich machen und die bestehende Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht bedeutend gestört wird. Goetel ist dabei aber nicht berechtigt, wesentliche Vertragsregelungen, wie z.B. Art und Umfang des vereinbarten Produkts, Vertragslaufzeit oder Kündigungsfristen abzuändern.

(2) Goetel ist berechtigt, die auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, besondere Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischen Service), Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. für Service-Hotline, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Energie, Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Marketing, Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen (z. B. aus §§ 223, 224 TKG).

a) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen.

b) Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei der Kundenbetreuung, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von der Goetel die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Goetel wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

c) Ferner sind Preisanpassungen in dem Umfang durchzuführen, in dem dies durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur verbindlich gefordert wird.

(3) Goetel wird dem Kunden solche Änderungen nach Absatz 1 und 2 dieser Ziffer 8 rechtzeitig vor Inkrafttreten in Textform unter drucktechnischer Hervorhebung der jeweiligen Änderungen mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 57 Abs. 1 und 2 TKG bekannt geben. Der Endnutzer kann im Falle einer einseitigen Änderung dieser AGB durch Goetel den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung über die Vertragsänderung dem Kunden zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Goetel wird den Kunden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf den Inhalt und die Ausgestaltung des Kündigungsrechts in der Mitteilung über die Änderungen gesondert hinweisen. Weitere Kündigungsrechte der Parteien bleiben hiervon unberührt.

(4) Im Falle einer Anpassung der gesetzlichen Umsatzsteuer ist das vom Kunden zu zahlende monatliche Entgelt entsprechend anzupassen, ohne dass der Kunde zum Widerspruch gegen die Erhöhung berechtigt ist.

(5) Die jeweils gültige Preisliste ist unter www.goetel.de/preisliste abrufbar oder liegt in den Geschäftsstellen von Goetel zur Einsicht- und Mitnahme aus.

9. Haftung

(1) Goetel haftet für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Goetel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Goetel beruhen, sowie für sonstige Schäden bzw. Entschädigungen, wie beispielsweise für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Goetel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Goetel beruhen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Einzelvertraglich kann die Höhe der Haftung für die vorgenannten Fälle gegenüber Kunden der Goetel, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.

(2) Goetel haftet für einfach fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur, soweit sie auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen voraussehbaren Schaden begrenzt. Als typischer voraussehbarer Schaden gilt ein Betrag von höchstens € 12.500 je Schadensereignis.

(3) Darüber hinaus ist die Haftung von Goetel bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden, die nicht Folge eines Sach- oder Personenschadens sind, gegenüber dem einzelnen geschädigten Nutzer auf € 12.500,- und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf max. € 30.000.000,- („dreißigmillionen“) insgesamt je schadensverursachendem Ereignis begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die vorgenannte Höchstgrenze, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht.

(4) Ausgeschlossen ist jede Haftung der Goetel – auf der Grundlage der Festlegung des Leistungsumfangs der Goetel gemäß der vorliegenden Bedingungen – insbesondere für Funktionsstörungen des Internets, die durch Umstände außerhalb des von Goetel angebotenen Breitbandnetzes bzw. Internetanschlusses verursacht und/oder beeinflusst werden. Insbesondere übernimmt Goetel weder Gewähr noch Haftung für die technische Fehlerfreiheit und Virenfreiheit von übermittelten Daten, deren Verfügbarkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck sowie für bestimmte Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet. Die Haftung von Goetel für die Beschädigung oder Vernichtung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf einer Verletzung der in Ziffer 5 dieser AGB genannten Sicherungspflichten des Kunden beruht.

(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung von Goetel wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Goetel.

(6) Für die dem Kunden für die Dauer des Vertrages von Goetel zur Verfügung gestellten Geräte ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

10. Zusatzbedingungen für den Verkauf von Waren

(1) Für den Fall, dass Goetel dem Kunden Waren (wie z.B. Endgeräte) verkaufen sollte, gilt folgendes: Die übernommene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Goetel, wenn einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Wird die Vergütung nicht vollständig gezahlt, so ist Goetel nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag (Kaufvertrag) zurückzutreten.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware wird der Kunde auf das Eigentum von Goetel hinweisen und Goetel unverzüglich benachrichtigen.

(4) Rücksendekosten: Macht der Kunde von seinem Widerrufsrecht im Hinblick auf die Lieferung von Waren Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten für die Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache Goetel GmbH | Tuchmacherweg 8 | 37079 Göttingen Fax: 0551 384 88 88 | info@goetel.de | www.goetel.de AGB Privatkunden AU PK AGB / gültig ab August 2022 Seite 5 von 15 Hotline: 0551 384 55 555 einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei.

11. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen für Dienstleistungen und Waren

(1) Sofern der Kunde einen Vertrag über den Bezug von Dienstleistungen fernmündlich (telefonisch), per Brief oder elektronisch abgeschlossen hat, steht Ihm ein Widerrufsrecht gemäß nachfolgender Widerrufsbelehrung zu: Der Kunde hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde Goetel (Goetel GmbH, Tuchmacherweg 8, 37079 Göttingen, Fax 0551 384 88 88, E-Mail info@goetel.de) mittels einer eindeutigen textförmlichen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Dem Kunden steht dafür ein Muster- Widerrufsformular zur Verfügung unter https://www.goetel.de/widerrufsrecht finden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass er die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

(2) Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, wird Goetel ihm alle Zahlungen, die der Kunde zuvor geleistet hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über seinen Widerruf des Vertrags bei Goetel eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Goetel dasselbe Zahlungsmittel, mit dem die ursprüngliche Transaktion durchgeführt wurde, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Es wird dem Kunden wegen der Rückzahlung der bereits geleisteten Entgelte keine weiteren Kosten berechnet. Hat der Kunde zuvor verlangt, dass die Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde Goetel einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Goetel von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

(3) Hinsichtlich des Widerrufsrechts für die Lieferung von Waren gilt folgendes: Der Kunde hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag über die Lieferung von Waren zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von diesem benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde Goetel (Goetel GmbH, Tuchmacherweg 8, 37079 Göttingen, Fax 0551 384 88 88, E-Mail info@goetel.de) mittels einer eindeutigen textförmlichen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Dem Kunden steht dafür ein Muster- Widerrufsformular zur Verfügung unter https://www.goetel.de/uploads/20211217_ FO_PK_Widerruf_daea44472e.pdf . Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass er die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

(4) Wenn der Kunde den Vertrag über die Warenlieferung widerruft, hat Goetel alle Zahlungen, die Goetel von dem Kunden erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die von Goetel angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei Goetel eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Goetel dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Kunden wurde zuvor ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung weitere Entgelte berechnet. Goetel kann die Rückzahlung verweigern, bis Goetel die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Kunde hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er Goetel über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat, an die folgende Adresse der Goetel: Goetel GmbH, Tuchmacherweg 8, 37079 Göttingen zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Kunde die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der Kunde trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang durch den Kunden zurückzuführen ist.

12. Nutzung von Grundstücken

(1) Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann Goetel den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) besteht, vom dinglich Berechtigten gekündigt wird und der Kunde auf Verlangen der Goetel nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt.

(2) Legt der Kunde binnen der Frist den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn Goetel den Antrag gegenüber dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegengezeichneten Vertrages annimmt.

(3) Soweit und solange ein Nutzungsvertrag nicht vorliegt, ist Goetel von der Verpflichtung zur Leistung frei.

(4) Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall des Absatz 2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der Goetel des Absatz 3 unberührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten. (5) Die Regelungen des § 134 TKG bleiben unberührt.

13. Bonitätsprüfung und Datenübermittlung

Der Kunde willigt mit seiner Unterschrift unter dem Telekommunikationsvertrag darin ein, dass Goetel zur Bonitätsprüfung Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Telekommunikationsvertrages an die nachfolgend genannten Wirtschaftsauskunfteien übermittelt und allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über ihn von den Wirtschaftsauskunfteien erhält. Unabhängig davon kann Goetel den Wirtschaftsauskunfteien Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung dieses Vertrages (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges) melden. Diese Meldungen dürfen nach der Datenschutzgrundverordnung nur erfolgen, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der Goetel erforderlich sind und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Ergänzendes regelt die Datenschutzinformation der Goetel. Die Adressen der Wirtschaftsauskunfteien lauten: Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss, und SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover, Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg und Creditreform Berlin Wolfram KG, Einemstraße 1, 10787 Berlin.

14. Datenschutz 

Goetel wird die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes und Fernmeldegeheimnisses beachten. Die Allgemeinen Informationen zum Datenschutz der Goetel sind diesen AGB beigefügt und Vertragsbestandteil.

15. Beschwerdeverfahren/ Schlichtung gem. § 68 TKG

(1) Goetel ermöglicht dem Kunden, sich über die Themen Vertragsdurchführung, Qualität der Dienstleistung und Abrechnung der Leistung zu beschweren und hierzu Abhilfe zu verlangen. Die Kontaktdaten zur Einreichung solcher Beschwerden sind unter Ziffer 21 angegeben. Die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung beträgt 14 Tage.

(2) Goetel weist den Kunden darüber hinaus darauf hin, dass er sich zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in Bonn mit einem entsprechenden Antrag wenden kann, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der insbesondere mit den §§ 51, 52, 54 bis 67 TKG oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 TKG oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 TKG zusammenhängt. Die Einzelheiten der praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens können der Homepage der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de unter Verwendung der Suchfunktion und dem Suchbegriff „Schlichtung“ entnommen werden. 

16. Sonstige Regelungen

(1) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Goetel auf einen Dritten übertragen.

(2) Alle Abweichungen von den in diesem Vertrag und den sonstigen Vertragsbestimmungen genannten Bedingungen bedürfen der Schriftform.

(3) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

17. Kontaktdaten der Goetel

Goetel GmbH Tuchmacherweg 8

37079 Göttingen

Telefon: 0551 384 88 0

Support-Hotline: 0551 384 55 555

Fax: 0551 384 88 88

E-Mail: info@goetel.de

 

Kontakt für Kundenbeschwerden:

Support-Hotline: 0551 384 55 555

E-Mail: info@goetel.de

Leistungsbeschreibung Privatkunden

Goetel GmbH, Tuchmacherweg 8, 37079 Göttingen, Amtsgericht Göttingen, Registernummer HRB 206244 (nachfolgend „Goetel“ genannt) bietet Privatkunden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten die nachfolgend näher beschriebenen Telefon-, Internet-, und TV-Dienstleistungen basierend auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den dort genannten weiteren Vertragsunterlagen an.

1. Allgemeine Anforderungen

(1) Je nach bestelltem Produkt kann ein Empfangsgerät (z.B. PC, Telefon, TV – Gerät) erforderlich sein, um die Leistung kundenseitig zu nutzen. Diese sind kundenseitig zu stellen und nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung.

(2) Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen ist das Vorhandensein der technischen Infrastruktur, d.h. entweder ein Glasfaseranschluss oder aber ein Anschluss mit anderen technischen Voraussetzungen, eine Netzanschlussleitung auf dem Grundstück einschließlich eines Hausübergabepunktes (HÜP) und eines Netzabschlussgerätes (NT) sowie eine entsprechende Verkabelung innerhalb des Gebäudes. Sofern diese Voraussetzungen nicht bereits gegeben sind, können diese nach gesonderter Beauftragung durch Goetel erstellt und installiert werden. Hierfür fallen gesonderte Kosten gemäß Preisliste bzw. individuellem Angebot an.

(3) Für die Bereitstellung von Anschlüssen nutzt Goetel die im Gebäude des Kunden vorhandenen Telekommunikationsleitungen (nachfolgend „Inhausverkabelung“). Die Inhausverkabelung liegt in der Regel im Eigentum des Hauseigentümers. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Inhausverkabelung daher nicht Gegenstand des Vertrages mit Goetel. Sind wegen fehlender oder unzureichender Telekommunikationsleitungen im Gebäude des Kunden Neuinstallationen oder Erweiterungen der Inhausverkabelung erforderlich, bedürfen diese der besonderen Vereinbarung und werden nicht aufgrund des allgemeinen Vertrages von Goetel geschuldet. Gleiches gilt, wenn aus anderen Gründen die Inhausverkabelung technisch ungeeignet ist oder später wird bzw. der dinglich Berechtigte (z. B. der Eigentümer) die Nutzung der Inhausverkabelung nicht gestattet bzw. eine notwendige Nutzungsvereinbarung des Grundstückseigentümers nicht vorliegt, auf dessen Grundstück der Anschluss dem Kunden zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Kunde der dinglich Berechtigte oder Grundstückseigentümer, gilt jedoch Ziffer 12 Absatz 4 der AGB entsprechend.

(4) Goetel kann auf Anfrage des Kunden gegen gesonderte Vergütung zudem Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der vertragsgegenständlichen Leistungen, z.B. der Netzinstallation vornehmen. Vor der Durchführung von Änderungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungsleistungen wird Goetel dem Kunden - sofern nicht von der Preisliste umfasst - eine Kalkulation der dafür anfallenden Vergütung vorlegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Goetel die vertragsgegenständliche Leistung entsprechend den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen fortführen.

(5) Je nach Produkt benötigt der Kunde zur Nutzung der von Goetel angebotenen Leistungen zusätzliche Hardware (z.B. Router), die je nach Produkt bzw. Angebot von Goetel grundsätzlich zum Kauf oder aber leih- oder mietweise überlassen wird (Im Folgenden auch Gerät genannt). Zudem kann der Kunde die Hardware auch selbst stellen. Im letzten Fall muss die vom Kunden eingesetzte Hardware aber den von Goetel für das jeweilige Produkt genannten technischen Anforderungen nach Ziffer 3 und 4 dieser Leistungsbeschreibung entsprechen und der Kunde ist für sämtliche Fehler/Leistungseinschränkungen, die durch die eigene Hardware hervorgerufen werden, selbst verantwortlich. Goetel wird dem Kunden auch keinen Installationsservice für die selbst beigestellte Hardware anbieten. Im Übrigen sind die Regelungen unter Ziffer 3 und 4 hierzu zu beachten.

(6) Jegliche Manipulation an der Infrastruktur und allen Teilkomponenten (auch HÜP, NT etc.) sowie der von Goetel übergebenen Hardware durch den Kunden ist unzulässig und der Kunde muss diese auch in geeigneter, zumutbarer Form gegen Manipulation durch Dritte schützen. Zur Manipulation gehört auch das unautorisierte Aufspielen einer nicht durch Goetel freigegeben Software und bereits das Öffnen des Gerätegehäuses. Sofern der Kunde sicherheitsrelevante Einstellungen im Gerät eigenmächtig ändert, trägt er die Verantwortung für die hieraus gegebenenfalls resultierenden Folgen selbst. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann Goetel Schadensersatz gemäß nach den gesetzlichen Bestimmungen und soweit einschlägig der jeweils aktuellen Preisliste verlangen.

(7) Goetel ist berechtigt, zum Empfang bzw. zur Nutzung der Produkte notwendige Software auf das eingesetzte Gerät aufzuspielen, bzw. die vorhandene Software/Firmware zu ersetzen, zu ergänzen oder aber ein übergebenes Gerät auszutauschen bzw. den Austausch des Gerätes durch den Kunden zu verlangen, wenn dieser das Gerät selbst gestellt hat und dieses nicht mehr der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung entspricht. Dabei kann es zu einem Verlust etwaiger auf dem Gerät gespeicherter, privater Daten des Kunden kommen. Der Kunde ist daher zur regelmäßigen Datensicherung verpflichtet.

(8) Wird dem Kunde im Rahmen des bestellten Produktes ein Gerät vermietet oder unentgeltlich vorübergehend überlassen, so bleibt das Gerät im Eigentum von Goetel. Für die Lieferung bzw. Lieferung und Installation durch einen Techniker kann Goetel ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste verlangen.

(9) Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät und zur unverzüglichen Information über sämtliche Beeinträchtigungen an den gemieteten oder geliehenen Geräten durch Beschädigung oder Verlust verpflichtet und haftet Goetel nach den gesetzlichen Bedingungen für einen durch unsachgemäße oder vertragswidrige Nutzung entstandenen Schaden. Im Falle einer Pfändung hat der Kunde auf die korrekten Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und der Pfändung zu widersprechen.

(10) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Gerätemiete hat der Kunde das Gerät vollständig einschließlich aller übergebenen Einzelteile wie Stecker, Kabel usw. auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Goetel innerhalb von 14 Kalendertagen an folgende Adresse Goetel GmbH, Tuchmacherweg 8, 37079 Göttingen zurückzugeben.

(11) Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch Goetel nicht nach, kann Goetel dem Kunden dieses Gerät gemäß der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass Goetel kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

2. Installation durch Goetel

(1) Die Installation der für die Nutzung der Dienstleistungen notwendigen Komponenten (im Folgenden Installationsservices) erfolgt, sofern dies nicht anders beauftragt ist, im Keller oder Erdgeschoss des anzuschließenden Gebäudes. Bei der Installation werden Wünsche des Kunden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt, müssen jedoch den Vorgaben der Goetel entsprechen und im konkreten Fall auch umsetzbar sein.

(2) Die technischen Einrichtungen der Goetel erstrecken sich grundsätzlich bis zum Übergabepunkt und NT.

(3) Sofern im Einzelfall bereits eine nutzbare Infrastruktur beim Kunden vorhanden ist, wird Goetel diese vor Inbetriebnahme nach Möglichkeit bei dem gemeinsamen Ortstermin prüfen und etwaig notwendige Änderungs- oder Zusatzinstallationen anbieten, die Voraussetzung für die Vertragsdurchführung sind. Goetel haftet nicht für Fehler der bereits bestehenden Infrastruktur.

(4) Sofern der Kunde einen Glasfaseranschluss nutzt, gilt Folgendes: Goetel stellt das notwendige Glasfaserabschlussgerät (NT), das im Eigentum der Goetel verbleibt und nur zum vorübergehenden Zweck eingebaut wird. Es ist nicht möglich, dass der Kunde ein eigenes Gerät oder aber ein bereits vor Vertragsschluss mit der Goetel existierendes Gerät eines Drittdienstleisters für die Dienstleistung der Goetel nutzt. 

3. Router der Goetel

(1) Voraussetzung für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienste ist ein Router, den der Kunde entweder von Goetel erhalten kann oder auch selbst stellen kann.

(2) Will der Kunde einen eigenen Router nutzen, so hat dieser die Anforderungen der nachfolgenden Ziffer 4 zu erfüllen.

(3) Der Kunde kann einen Router von Goetel mieten. Im Falle der Miete zahlt der Kunde ein monatliches Nutzungsentgelt für den Router; dieser bleibt aber im Eigentum der Goetel und muss nach Vertragsbeendigung wieder herausgegeben werden.

(4) Wird der der Gerätemiete zugrundeliegende Dienstleistungsvertrag gekündigt, so endet auch der Mietvertrag über die Hardware, ohne dass es einer gesonderten Kündigungserklärung bedarf.

(5) Der Dienst wird am Netzanschlusspunkt der Goetel zur Verfügung gestellt. Goetel GmbH | Tuchmacherweg 8 | 37079 Göttingen Fax: 0551 384 88 88 | info@goetel.de | www.goetel.de AGB Privatkunden AU PK AGB / gültig ab August 2022 Seite 8 von 15 Hotline: 0551 384 55 555

(6) Goetel ist jederzeit berechtigt, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Einstellungen und automatischen Aktualisierungen der Firmware per Fernwartung auf dem Router zu installieren und den Zugriff des Kunden auf diese Parameter zu unterbinden. Während der Aktualisierung der Firmware kann es zu vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigungen des Routers kommen, wobei alle Funktionsbestandteile einschließlich Telefonie und der Notruf-Funktion davon betroffen sein können. Der Kunde hat jede Änderung der per Fernwartung gesetzten Einstellungen oder Veränderungen der Firmware zu unterlassen. Die Möglichkeit, dass die Firmware durch Goetel aktualisiert werden kann, entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, das Gerät auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Insbesondere das initiale Routerpasswort des Kunden ist unverzüglich nach Erhalt des Routers zu ändern und durch ein eigenes, sicheres Passwort zu ersetzen.

(7) Goetel ist jederzeit berechtigt, das Modell des Routers und/oder den Hersteller zu ändern, alte Geräte auszutauschen und bei Vertragsverlängerungen andere Geräte zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät

4. Router und Telefongeräte des Kunden

(1) Will der Kunde für den Dienst seinen eigenen Router einsetzen, so muss das Gerät die hier genannten Anforderungen erfüllen. Goetel weist darauf hin, dass, wenn das Gerät nicht über die genannten Voraussetzungen verfügt, die Gefahr besteht, dass einzelne Funktionen und Leistungsmerkmale gegebenenfalls nicht umgesetzt werden können. Es obliegt allein dem Kunden, für die Kompatibilität des eigenen Endgerätes zu sorgen. Es besteht kein Anspruch des Kunden gegen Goetel auf Unterstützung bei der Installation, Konfiguration und dem Betrieb des eigenen Gerätes einschließlich der Fehlersuche und Störungsbeseitigung, sofern die Störung durch das Gerät des Kunden hervorgerufen wird.

(2) Goetel wird dem Kunden auf Anfrage die erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung stellen. (3) Der Router des Kunden muss zur Nutzung der Leistungen der Goetel den von Goetel angegebenen Spezifikationen entsprechen. Die aktuell gültigen Spezifikationen sind unter https://www.goetel.de/router-spezifikationen abrufbar. 

5. Internetdienstleistungen und Internet vorab

(1) Goetel gewährt dem Kunden bei Buchung eines entsprechenden Tarifs - in Ziffer 9 dieser Leistungsbeschreibung sind die Tarife ausgeführt - für die Dauer des Vertrages einen Zugang zum Internet (nachfolgend „Internetanschluss“).

(2) Die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses beträgt in der Regel 14 Tage (99% aller Schaltungen) nachdem die Anschlussvoraussetzungen beim Kunden geschaffen wurden. 97% der Kundenanschaltung erfolgen zum vereinbarten Schaltungstermin. Hierbei werden solche Schaltungen von der Betrachtung ausgenommen, deren Verzögerung durch den Kunden verursacht wurde oder der Kunde einen eigenen Router nicht rechtzeitig bereitstellt oder konfiguriert hat.

(3) Die jeweiligen Übertragungsgeschwindigkeiten bzw. die geschuldeten Leistungsumfänge ergeben sich aus Ziffer 9 in Verbindung mit dem dazugehörigen Produktdatenblatt. Die tatsächliche Leistung, maximale Bandbreite und die weiteren Dienstemerkmale sind jedoch bedingt durch die Abhängigkeit von der Leistung des Providers des Empfängers oder Senders (nachfolgend „Gegenstelle“), etwaigen Leistungsbeschränkungen in Verbindungsnetzen Dritter sowie dem gegebenenfalls kundeneigenen Zugangsgerät und /oder von der Leistungsfähigkeit der vom Kunden eingesetzten sonstigen Hard- und Software, also insbesondere von der Netztechnologie abhängig. Diese Faktoren können Auswirkungen auf die tatsächliche Leistung des Produktes haben. Maßnahmen zum Verkehrsmanagement, die Auswirkungen auf die Qualität der Internetdienste haben, werden nicht durchgeführt. Andere Dienste haben in der Regel keine Auswirkungen auf die Dienstequalität. Goetel haftet nicht für eine von ihr nicht zu vertretende Einschränkung der Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund der Leistung der Gegenstelle, der Leistung der Verbindungsnetze Dritter und/oder der vom Kunden eingesetzten Hard- und Software, soweit diese nicht von Goetel zur Verfügung gestellt wurde. Ferner kann es zu Geschwindigkeitsbeeinträchtigungen durch die Nutzung einer WLAN-Verbindung kommen.

(4) Sofern Goetel dem Kunden für die Nutzung der Internetdienste eine persönliche Zugangskennung zuteilt, wird der Kunde diese vor dem unbefugten Zugriff Dritter schützen. Es gelten die Mitwirkungspflichten aus Ziffer 13 der AGB.

(5) Der Kunde darf die Internetdienste nur in dem vereinbarten Umfang und im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf er keine schadhaften (z. B. virenverseuchten), sitten- oder gesetzeswidrigen (z. B. jugendgefährdenden, Gewalt oder den Krieg verherrlichenden) Inhalte über das Netz der Goetel und/oder das Internet abrufen, speichern, online oder offline zugänglich machen, übermitteln, verbreiten, auf solche Inhalte hinweisen oder Verbindungen zu solchen Inhalten bereitstellen oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde wird alle angemessenen Sorgfaltsmaßnahmen treffen, um zu verhindern, dass andere Nutzer, insbesondere Kinder und Jugendliche, über den Internetdienst Kenntnis von vorgenannten Inhalten erlangen.

(6) Der Kunde ist für alle von ihm oder einem Dritten über seinen Internetanschluss bzw. seine Domains und Websites produzierten bzw. publizierten oder übermittelten Inhalte selbst verantwortlich. Es erfolgt keine Überwachung oder Überprüfung dieser Inhalte durch Goetel. Der Kunde hat es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Empfängers Kettenbriefe, Junk- oder Spamming-Mails oder andere E-Mail-Massensendungen an diesen zu verschicken.

(7) Für die im Internet durch Dritte angebotenen Dienste und Inhalte ist Goetel ausschließlich nach Maßgabe der Gesetze verantwortlich; insbesondere ist Goetel nicht verantwortlich für fremde Inhalte im Sinne des Telemediengesetzes.

(8) Es ist dem Kunden nicht gestattet, den Internetdienst der Goetel zum Zwecke der Bereitstellung von Telemedien und/oder anderen Telekommunikationsdiensten durch den Kunden gegenüber Dritten zum kommerziellen Betrieb zu nutzen. Goetel behält sich vor, den Zugang zu einem Angebot eines Dritten, das einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt aufweist, jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu sperren.

(9) Nutzt der Kunde den Dienst missbräuchlich gemäß den vorstehenden Regelungen und/oder bei Verstößen gegen geltendes Recht, ist Goetel zur Sperrung bzw. Löschung der Inhalte und/oder fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Das gleiche Recht gilt auch in begründeten Verdachtsfällen sowie bei einer Gefährdung des Netzes der Goetel oder des Internets.

(10) Hat der Kunde den Missbrauch bzw. Verstoß zu vertreten, ist er verpflichtet, Goetel von allen Ansprüchen Dritter, die aufgrund der Verletzung der vertraglichen Pflichten des Kunden gegen Goetel erhoben werden, freizustellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Ansprüche, die wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch Handlungen des Kunden oder wegen sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden, insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.

(11) Im Fall von Sicherheitsvorfällen, -bedrohungen oder -lücken wird Goetel unverzüglich reagieren, um Schaden vom Netz der Goetel und dem Kunden abzuwenden. Hierzu ist Goetel auch berechtigt, die Bereitstellung ihres Dienstes kurzfristig zu unterbrechen. Entsteht durch eine schuldhafte Verzögerung oder ein sonstiges schuldhaftes Verhalten der Goetel bei der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken ein Schaden, so wird Goetel den Kunden diesen Schaden nach Maßgabe von Ziffer 9 der AGB ersetzen.

(12) Sofern Goetel dem Kunden im Rahmen des Vertrages über den Internetanschluss entgeltlich oder unentgeltlich Software zum Download oder in anderer Weise zur Verfügung stellt, gehen etwaige dem Kunden mit Vertragsschluss zugänglich gemachte Lizenzbedingungen den im Rahmen der Installationsroutine der jeweiligen Software enthaltenen Lizenzbedingungen sowie diesen AGB/dieser Leistungsbeschreibung vor.

(13) Sofern dem Kunden Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird (z. B. Online-Speicher), hat der Kunde die Daten selbst regelmäßig und gefahrentsprechend, jedenfalls unmittelbar nach jeder Veränderung des Datenbestandes zu sichern und eigene Sicherungskopien auf Datenträgern, die physikalisch nicht bei Goetel oder deren Erfüllungsgehilfen liegen, zu erstellen, um bei einem eventuellen Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion der selbigen zu gewährleisten. Mit der Beendigung des Vertrags über den Internetanschluss endet auch ein etwaiger Vertrag über den Online-Speicher.

(14) Hat Goetel die technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Leistungen durch Erstellung eines Glasfaseranschlusses bereits geschaffen, so kann Goetel dem Kunden, sofern dessen Sprachtelefoniedienst aufgrund einer ausstehenden Portierung einer zu übernehmenden Rufnummer noch nicht vollständig nutzbar ist, zunächst optional einen reinen Internetdienst bzw. „Internet vorab“ bereitstellen. Die Mindestvertragslaufzeit des regulär bestellten Produktes beginnt erst mit der Schaltung des neuen Anschlusses. Die Option ist kostenfrei und als kostenfreie Leistung jederzeit durch Goetel kündbar. 

6. Telefoniedienstleistungen

(1) Goetel gewährt dem Kunden bei Buchung eines entsprechenden Tarifs für die Dauer des Vertrages einen Zugang zu den Telefoniedienstleistungen der Goetel (nachfolgend „Telefonieanschluss“).

(2) Nicht zum Leistungsumfang des Telefonanschlusses gehört die Möglichkeit des Anschlusses von Hausnotrufgeräten.

(3) Es ist dem Kunden untersagt, über seinen Telefonanschluss unerlaubte Werbung zu betreiben oder zu versenden und auch sonst jede unzumutbare Belästigung Dritter unterlassen, Dritter zu unterlassen wie insbesondere, aber nicht abschließend das Durchführen von Massenkommunikation beispielsweise in Form der Versendung von Massen-Faxnachrichten .

(4) Hat der Kunde eine Goetel-Flatrate gebucht, ist er nicht berechtigt, Verbindungen zu Rufnummern aufzubauen, sofern deren Zweck nicht dem Aufbau von Sprach- oder Faxverbindungen zu anderen Teilnehmern (z. B. Mehrwertdienste mit geografischer Festnetzrufnummer als Einwahlrufnummer oder auch Verbindungen, mittels derer der Kunde Zugang zum Internet erhält.) sowie der Nutzung von Services für Chat, Callthrough, Call by Call, Call Back, Internet by Call usw. dient. Ferner ist die Nutzung der Telefon-Flatrate zur Durchführung von Massenkommunikation wie z. B. Call-Center-Aktionen nicht gestattet.

(5) Im Falle des Missbrauchs ist Goetel berechtigt, den Anschluss sofort zu sperren und/oder fristlos zu kündigen und zusätzlichen Schadensersatz zu verlangen. Ferner ist die Nutzung der Telefon-Flatrate zur Durchführung von Massenkommunikation, wie z. B. Call-Center-Aktionen nicht gestattet.

(6) Neben den Verbindungsleistungen der Goetel kann der Kunde Verbindungen zu bzw. Dienste über Sonderrufnummern von Diensteanbietern (0900er-Nummern, 118xy, 0181...9) nutzen, wenn und soweit zwischen den Dritten Anbietern und Goetel die Zusammenschaltung der Verbindungsnetze der Dritten mit dem Netz der Goetel oder eine sonstige Zusammenschaltung vereinbart ist. Diese Verbindungsleistungen zu den vorgenannten Sonderrufnummern sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Insoweit kommt der Vertrag mit dem jeweiligen Diensteanbieter zustande (sog. Offline-Billing).

(7) Für Verbindungsleistungen von Diensteanbietern im Offline-Billing erhält der Kunde neben der Rechnung der Goetel eine zweite Rechnung. Eine der Goetel erteilte Einzugsermächtigung berechtigt diese auch zum Einzug der entsprechenden Forderungen der Diensteanbieter. Im Falle von Nichtzahlung erfolgen Mahnungen und ein etwaig durchzuführendes Inkasso seitens der Diensteanbieter oder deren Erfüllungsgehilfen.

(8) Goetel behält sich vor, einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Länderkennzahlen zu sperren.

(9) Goetel weist den Kunden darauf hin, dass

a) gegebenenfalls die Leistungen nur eingeschränkt zur Verfügung stehen können, wenn dies durch technische Gegebenheiten anderer Netzbetreiber und der vom Verbindungsziel beim Teilnehmer eingesetzten Endeinrichtungen bedingt ist. Verbindungen ins Ausland, zu Mobilfunknetzen und zu Sonderrufnummern werden nur hergestellt, soweit dies mit internationalen Vertragspartnern und anderen Telefongesellschaften vereinbart wurde,

b) die Rufnummerngassen und Preise den jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen sind.

c) die Nutzung nomadisierender Rufnummern nicht gestattet ist.

d) das Absetzen von Notrufen über 110 und 112 bei einem Stromausfall gegebenenfalls nicht möglich ist.

e) bei unerlaubter Änderung der Konfiguration des eingesetzten Routers bzw. der Nutzung des Gerätes an anderen als den vertraglich vereinbarten Standorten die Notruffunktion gar nicht oder aber nur eingeschränkt zur Verfügung stehen kann, da die Möglichkeit der korrekten Zuordnung nicht mehr möglich ist.

f) Preselection, d.h. die Vorauswahl eines Verbindungsnetzbetreibers durch den Einsatz einer speziellen Nummer durch den Kunden ausgeschlossen ist.

(10) Die von Goetel bereitgestellten Telefondienste enthalten grundsätzlich eine Rufnummer, die der entsprechenden Telefonleitung zugeordnet ist. Je nachdem, welcher Router und welcher Tarif gebucht werden, kann optional eine /mehrere Rufnummern gegen zusätzliches Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste hinzugebucht wird. Sofern die technischen Voraussetzungen für mehrere Rufnummern besteht und der Kunde diese Option bucht, kann er zeitgleich mit mehreren Rufnummern telefonieren.

(11) Mit dem Telefoniedienst der Goetel sind, abhängig vom beim Kunden eingesetzten Router, sowohl analoge Telefone als auch ISDN-Telefone oder Telefonanlagen nutzbar.

(12) Goetel ermöglicht nicht die Nutzung von Daten-Modems oder ISDN-Endgeräten o.ä. zur Datenübertragung.

(13) Goetel ermöglicht dem Kunden auf Wunsch die Rufnummernportierung von dem bisherigen Anbieter zu Goetel. Detail hierzu sind der nachfolgenden Ziffer 7 zu entnehmen.

(14) Goetel bietet dem Kunden die Möglichkeit, Rufnummern (ggf. gegen gesondertes Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste) zu unterdrücken. Sofern der Kunde nicht eine ständige Rufnummernunterdrückung beauftragt hat, wird bei abgehenden Verbindungen die eigene Rufnummer an den angerufenen Anschluss übermittelt. Eine Einzelfall-Rufnummernunterdrückung ist möglich, es sei denn, es werden Notrufnummern angewählt.

(15) Eine Rufumleitung ist (ggf. gegen gesondertes Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste) möglich zu einer beliebigen dritten Nummer im gleichen Ortsnetzbereich. Der Kunde ist verpflichtet, vor jeder Weiterschaltung sicherzustellen, dass der Anschlussberechtigte, auf den die Anrufe weitergeleitet werden, mit dieser Weiterschaltung einverstanden ist.

(16) Dem Kunden stehen zudem (ggf. gegen gesondertes Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste) die folgenden weiteren Optionen offen:

a) Anklopfen

b) Rückfragen / Makeln

c) Telefonbucheintrag / auf gesonderten Antrag hin für gedruckte oder elektronische Teilnehmerverzeichnisse; Änderungen können zusätzliche Kosten gemäß der jeweils aktuellen Preisliste hervorrufen

d) Inverssuche / dem Kunden steht die Möglichkeit des Widerspruchs zu / Änderungen können zusätzliche Kosten gemäß der jeweils aktuellen Preisliste hervorrufen

e) Fax Unterstützung mittels G 711A

f) Individuelle Sperre einzelner Rufnummern

(17) Goetel ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Gesetze zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) Daten des Kunden in Bezug auf die Verbindung zum Netz der Goetel auch aus dem Gerät des Kunden zu erheben und zu verwenden, um Störungen oder Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen

7. Rufnummernportierung, Sonderbedingungen für den Wechsel zu Goetel, Anbieterwechsel

(1) Sofern der Kunde dies beauftragt, kündigt Goetel für den Kunden die alte Festnetzrufnummer bei dem Drittanbieter und organisiert für den Kunden die Mitnahme der alten Rufnummer zum neuen Anschluss der Goetel. Zur Sicherstellung der Möglichkeit der Rufnummernportierung wird die Kündigung des Altvertrages durch Goetel empfohlen.

(2) Wünscht der Kunde keine Rufnummernportierung, so muss er den Altanschluss beim Drittanbieter selbst kündigen.

(3) Die Kündigung durch Goetel ist ausschließlich bei Telefonieanschlüssen möglich. Alle anderen Dienste muss der Kunde selbst bei den Drittanbietern kündigen.

(4) Sofern der Kunde während der Vertragslaufzeit umzieht und Goetel an dem Umzugsort die Leistung weiter erbringen kann, führt Goetel die Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte am neuen Wohnsitz des Kunden fort. Der Kunde hat den Umzug durch geeignete Dokumente, wie z.B. einer Meldebescheinigung, nachzuweisen und die durch den Umzug anfallenden Kosten und Aufwendungen (zum Beispiel Abbau des alten Anschlusses, Installation eines neuen Anschlusses an der neuen Adresse) gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu tragen. Zieht der Kunde in ein Gebiet, in welchem die geschuldete Leistung von Goetel nicht angeboten wird, so ist er berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat frühestens zum Zeitpunkt des Auszugs kündigen. Goetel GmbH | Tuchmacherweg 8 | 37079 Göttingen Fax: 0551 384 88 88 | info@goetel.de | www.goetel.de AGB Privatkunden AU PK AGB / gültig ab August 2022 Seite 10 von 15 Hotline: 0551 384 55 555

(5) Wechselt der Kunde zu einem neuen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, wird die Goetel sicherstellen, dass die Unterbrechung der Dienste für den Kunden nicht länger als einen Kalendertag andauert. Goetel wird daher die Leistungen erst dann unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde besteht auf einer früheren Unterbrechung. Goetel sichert zu, dass sie im Rahmen des Anbieterwechsels mit dem neuen Anbieter zusammenarbeitet, damit sichergestellt werden kann, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt. Beabsichtigt der Kunde, seine ihm zugeteilte Rufnummer beizubehalten, kann die Portierung der Rufnummer und damit der Wechsel erst dann erfolgen, wenn die Rufnummer bei dem neuen Anbieter geschaltet ist. Goetel wird den Kunden wieder auf ihr Netz zurückschalten, falls der Anbieterwechsel nicht unterbrechungsfrei beziehungsweise binnen eines Kalendertages möglich ist. Im Falle eines Wechsels hat die Goetel als abgebendes Unternehmen ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel unterbrechungsfrei beziehungsweise binnen eines Kalendertages durchgeführt wird, gegenüber dem Kunden einen Entgeltanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen, mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Zahlung der Anschlussentgelte um 50 % reduziert wird, es sei denn, Goetel kann nachweisen, dass der Kunde das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Goetel wird die Abrechnung taggenau erstellen.

(6) Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von Goetel für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, soweit Goetel der abgebende Anbieter ist und der Kunde die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin seitens Goetel schuldhaft versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar.

(7) Der Kunde wird auf die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Wechsel/start.html hingewiesen.

8. Leistungsstörungen und Entstörung

(1) Goetel beseitigt Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle von Goetel bereitgestellten Leistungen unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die technischen Einrichtungen der Goetel erstrecken sich in der Regel bis zum Übergabepunkt und auf die Hardware, soweit diese von Goetel zur Verfügung gestellt wurde. Für etwaige Störungen an Goetel nicht gehörenden Einrichtungen, insbesondere der Innenhausverkabelung, übernimmt diese keine Haftung und keine Gewähr.

(4) Ist der Besuch eines Servicetechnikers erforderlich, vereinbart Goetel mit dem Kunden einen Termin. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Störungsbeseitigung angemessen zu unterstützen, indem er unter anderem Zugang gewährt. Goetel wird den Eingang der Störungsmeldung des Kunden sowie die Vereinbarung von Kundendienst- und Installationsterminen jeweils unverzüglich gegenüber dem Kunden dokumentieren. Wenn Goetel die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung den Kunden beseitigen kann, ist Goetel verpflichtet, den Kunden spätestens innerhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche Maßnahmen eingeleitet wurden und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.

(5) Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung nach Ziffer 8 Absatz 11 dieser AGB geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

(6) Der Kunde hat Goetel zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Telekommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren (insbesondere für sog. „Kundendienst- oder Installationstermine“), die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, sind die Rechte nach den vorgenannten Absätzen seitens des Kunden ausgeschlossen und Goetel kann die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleisten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von seiner Leistungspflicht nicht befreit.

(7) Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin seitens Goetel versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Der Kunde hat auf Verlangen Goetel auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(8) Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist Goetel berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Entstörung bzw. den Entstörungsversuch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

(9) Goetel stellt dem Kunden für die Entgegennahme von Störungsmeldungen Servicerufnummern und E-Mail Adressen zur Verfügung, die auf der Rechnung des Kunden abgedruckt sind. Störungsmeldungen können außer an gesetzlichen Feiertagen in Niedersachsen in der Zeit von Mo–Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr gemeldet werden. Der Entstördienst ist in der Zeit von Mo–Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr tätig. Vor bzw. nach diesen Servicezeiten werden Entstörungsanfragen zwar entgegengenommen; die Entstörungsdienstleistung beginnt aber erst mit Beginn der Entstörungszeiten.

(10) Vor-Ort-Einsätze für Störungen, deren Ursachen durch den Kunden zu vertreten sind (Bedienfehler, Stromausfall beim Kunden, defekte Endgeräte oder sonstige Geräte des Kunden etc.) und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können, werden laut jeweils aktueller Preisliste in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt das Recht eingeräumt, einen geringeren Kostenaufwand nachzuweisen.

(11) Im Falle von:

a) erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der von Goetel für diese Internetzugangsdienste gemäß angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder

b) anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes, ist der Kunde unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag gegebenenfalls außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen - die Beweislast insbesondere für die vorgenannten Abweichungen trägt der Kunde. Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Ist der Eintritt der vorgenannten Voraussetzungen zur Minderung und Kündigung unstreitig oder vom Kunden nachgewiesen worden, besteht das Recht zur Minderung so lange fort, bis Goetel den Nachweis erbringt, dass die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wird. Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes der Goetel ist eine infolgedessen dieses Ausfalls erhaltene Entschädigung des Kunden nach den vorbenannten Absätzen seitens Goetel auf die Minderung anzurechnen. Hat Goetel die Störung zu vertreten, ist der Kunde zur anteiligen Minderung des monatlichen Grundpreises berechtigt. Bei einer von Goetel zu vertretenden Überschreitung der Regelentstörfrist erhält der Kunde eine Gutschrift, die Goetel GmbH | Tuchmacherweg 8 | 37079 Göttingen Fax: 0551 384 88 88 | info@goetel.de | www.goetel.de AGB Privatkunden AU PK AGB / gültig ab August 2022 Seite 11 von 15 Hotline: 0551 384 55 555 mit Goetel-Forderungen verrechnet wird. Die Höhe der Gutschrift ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bemessen und ist auf einen Betrag in Höhe von 20,- Euro begrenzt. Diese Gutschrift wird auf mögliche Ansprüche des Kunden wegen Minderung angerechnet. Die vorgenannte Gutschrift versteht sich deshalb als Pauschalierung des Minderungsrechtes des Kunden, soweit dieser keine weitergehende Minderung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.

(13) Der Kunde ist nicht berechtigt, Entstörungen an den Einrichtungen der Goetel selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

(14) Goetel informiert den Kunden möglichst im Voraus über eine längere vorübergehende Leistungseinstellung oder -beschränkung. Diese Mitteilungsobliegenheit besteht dann nicht, wenn die Unterrichtung nach den jeweiligen Umständen objektiv vor Beginn der Leistungseinstellung oder -beschränkung nicht möglich ist oder die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern würde.

(15) Goetel ist berechtigt, ohne weitere Ankündigung – nach Möglichkeit zur Nachtzeit – Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an seinen technischen Anlagen, Leitungen und seinem Netzwerk zur Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der bereitgestellten Produkte durchzuführen. In diesen Zeiten kann es zu Leistungseinstellungen oder -beeinträchtigungen im Betrieb kommen, die den Kunden jedoch nicht zur Minderung der geschuldeten Vergütung berechtigen, sofern die vertraglich vereinbarte mittlere Verfügbarkeit eingehalten wird.

(16) Goetel ist berechtigt, in Übereinstimmung mit § 12 des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien Daten des Kunden in Bezug auf die Verbindung zum Netz der Goetel auch aus dem Gerät des Kunden zu erheben und zu verwenden, um Störungen oder Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen.

9. Produkte/ Tarife

Der Internetanschluss bietet dem Kunden einen Zugang zum Internet mit den im Angebot dargestellten maximalen Bandbreiten. Dabei ermöglicht Goetel den Internetzugang mit den folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten in Abhängigkeit von der verfügbaren Netzwerktechnologie (siehe Ziff. 5 dieser Leistungsbeschreibungen):

 

PRODUKTNAMEDOWNLOAD (MBIT/S)
(MAX./NORMAL/MIN.)
UPLOAD (MBIT/S)
(MAX./NORMAL/MIN.)
LAUFZEIT/VERLÄNGERUNG
Sofortversorgung VDSL 5050/33/155/3,3/1,524 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
VDSL 50 M 1250/33/155/3,3/1,512 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
    
LWL 1010/10/102/2/224 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
LWL 5050/50/5010/10/1024 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
LWL 200200/200/20050/50/5024 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
LWL 500500/500/500200/200/20024 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
LWL 10001.000/940/850400/400/40024 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
LWL 1000 M121.000/940/850400/400/40012 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
    
powerSurf 4000 wiDSL4/2/0,81/0,5/0,224 o. 12 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
powerSurf 8000 wiDSL8/4/1,61,5/0,8/0,324 o. 12 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
powerSurf 16000 wiDSL16/8/3,22/1/0,424 o. 12 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
    
powerAir 4000 wiDSL4/2/0,81/0,5/0,224 o. 12 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
powerAir 8000 wiDSL8/4/1,61,5/0,8/0,324 o. 12 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
powerAir 16000 wiDSL16/8/3,22/1/0,424 o. 12 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
    
Power V1616/10,6/4,82/1,3/0,624 o. 12 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
Power V2525/16,5/7,55/3,3/1,524 o. 12 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
Power V5050/33/1510/6,6/324 o. 12 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist
Power V100100/66/3015/10/524 o. 12 /unbestimmt mit 1 Monat Kündigungsfrist

Der Kunde hat die Möglichkeit, die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Übertragungsraten über das von der Bundesnetzagentur angebotene Portal https://www.breitbandmessung.de zu überprüfen. Im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung der tatsächlichen Bandbreiten von den hier angegebenen stehen dem Kunden die Rechte nach Ziffer 8 dieser Leistungsbeschreibungen zu.

Die von Goetel angebotenen Internetdienste verfügen über die folgenden weiteren Dienstmerkmale:

MerkmalWert
LatenzHöchstens 95 ms
VerzögerungsschwankungHöchstens 20 ms
PaketverlustHöchstens 0,1%

Weitere Dienstmerkmale werden nicht angeboten. Die Merkmale Latenz, Verzögerungsschwankung und Paketverlust sowie die Messverfahren zur Ermittlung der Werte werden nach den Vorgaben der ITU-T Y 2617 zwischen dem Abschlusspunkt beim Endkunden bis zum letzten Router im Netz von Goetel am Übergabepunkt zu anderen Internet-Providern ermittelt.

10. Leistungsbeschreibung goe.tv

(1) Mit goe.tv ermöglicht Goetel dem Kunden die Nutzung von durch Goetel zum Abruf bereitgehaltener Fernseh- und Radiosender über das IP-Protokoll, sogenanntes IP-TV. Die verfügbaren Fernseh- und Radiosender können der jeweils gültigen Senderliste entnommen werden; derzeit sind über 100 Sender in HD- und SD Qualität verfügbar.

(2) Der IP-TV-Dienst kann nur an Goetel eigenen Anschlüssen genutzt werden und ist kabelgebunden über die Set-Top-Box am durch Goetel provisionierten Endgerät verfügbar. Im goe.tv ist neben dem IP-TV-Dienst auch ein nPVR (network based personal video recorder) enthalten. Eine Set-Top-Box kann je nach Verfügbarkeit und Anschluss hinzugebucht werden. Mittels der goe.tv TV Set-Top-Box kann der Kunde die in seinem gebuchten Paket enthaltenen TV- sowie Radiosender empfangen. Die Preise für zusätzliche Optionen, wie zum Beispiel weiteren Pay-TV Programmen, Spartensendern oder Sendern in bestimmten Sprachen, können der Preisliste entnommen werden. Aus lizenzrechtlichen Gründen sind nicht alle Funktionen bei allen Sendern verfügbar. Goetel übermittelt die TV- sowie Rundfunksignale bis zum Übergabepunkt unter Beachtung von nationalen Gesetzen und Vereinbarungen. Goetel ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit technische Veränderungen im Rahmen der Allgemeine Geschäftsbedingungen der Goetel durchzuführen. Zur Nutzung der Dienste ist eine verfügbare Anschlussübertragungsgeschwindigkeit von mindestens 25 Mbit/s erforderlich. Für die Adresszuweisung im Netzwerk ist die DHCP Funktion des Routers zu nutzen
 

(3) Goetel überlässt das jeweilige Produkt mit einer Mindestverfügbarkeit von 97,0% im Betriebsjahresdurchschnitt. Ein Betriebsjahr ist der Zeitraum von 365 Tagen ab dem Tag der Bereitstellung. Die nicht verfügbare Zeit wird anhand der Störungsticket-Aufzeichnungen der durch Goetel zu vertretenden Störungen ermittelt. Bei der Berechnung von Verfügbarkeiten werden geplante Betriebsunterbrechungen (Wartungsmaßnahmen) nicht berücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Ausfälle und Fehler, die im Verantwortungsbereich des Kunden oder Dritter liegen und die somit außerhalb des Einflussbereichs von Goetel stehen.

(4) goe.tv verfügt aber die folgenden Leistungsmerkmale:

• Hauptmenü

• Live Fernsehen (Senderliste gemäß gebuchter Komponenten)

• Live Radio (Senderliste gemäß gebuchter Komponenten)

• Teletext (inkl. Teletext Untertitel)

• DVB Untertitel

• Mehrkanalton (Tonumschaltung)

• EPG Matrix (Programmübersicht)

• Pause/Weiter (bis zu 90min)

(5) Für die Nutzung von goe.tv ist eine (4K-)Set-Top-Box notwendig. Diese kann entweder käuflich erworben oder von Goetel im Rahmen der Leistung für IP-TV gemietet werden. Weitere Set-Top-Boxen können separat hinzugebucht werden (siehe Preisliste). Für die Verbindung mit dem Fernsehgerät wird ein HMDI-Kabel empfohlen. Die Installation der Set-Top-Box obliegt der Verantwortung des Kunden. Es können, ggf. gegen Aufpreis, goe.tv insgesamt maximal 4 Set-Top-Boxen pro Anschluss betrieben werden. Auf diesen Set-Top-Boxen können maximal 12 unterschiedliche Benutzerprofile eingerichtet werden.

(6) Die Funktionalität für Network Recording ermöglicht dem Kunden das Speichern von Programminhalten und wird für den jeweiligen Endkunden aktiviert, sofern Goetel diese zur Verfügung stellt und sobald diese Komponente mindestens einmal für diesen Endkunden gebucht worden ist. Für die Option nPVR gibt es keinen Anspruch und Goetel garantiert nicht, dass diese zur Verfügung steht. Der Speicherplatz wird in Stunden angegeben und beträgt 100 Stunden. Er kann gegen zusätzliches Entgelt auf 500 Stunden erweitert werden. Es wird für die Speicherung nicht zwischen HD und SD unterschieden. Der Speicherplatz ist immer für alle Endgeräte eines Endkunden gemeinsam zu sehen. Er gilt nicht pro Endgerät. Inhalte, die am nPVR Speicherplatz aufgezeichnet worden sind, können von allen Set-Top-Boxen dieses Endkunden wiedergegeben werden.

(7) Goetel ist jederzeit berechtigt, Sender und Inhaltskomponenten anzupassen, neue Sender hinzuzufügen, bestehende Sender aus den Senderpaketen zu entfernen, Senderpakete zu löschen, neue Senderpakete zu formen bzw. zu verändern, bestimmte Nutzungsrechte an Sendern/ Inhaltskomponenten zusätzlich freizuschalten bzw. die Nutzung einzuschränken (Beispiel: Vorspulen, Recording).

(8) Unabhängig von der Buchung der Pakete kann die Qualität der Dienste bei einer Anschlussübertragungsgeschwindigkeit von 25 MBit/s nur für zwei parallele, an einem Anschluss betriebene Geräte, garantiert werden. Bei einer Anschlussübertragungsgeschwindigkeit ab 50 MBit/s können drei parallel an einem Anschluss betriebene Geräte pro Haushalt die Dienste nutzen. Die übertragene Übertragungsgeschwindigkeit ist variabel und durch Goetel nicht beeinflussbar. Durch Priorisierung des IP-TV-Datenstroms kann es während des Streamings von TV-Diensten zu Einschränkungen bei anderen IP-Diensten kommen.